Schiesspflichtig sind:
Soldaten, Gefreite, Korporale,
Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt) bis zum
Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht,
längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr
vollenden.
Subalternoffiziere
können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25
Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz
25 Meter nicht, so müssen sie das obligatorische Programm auf 300 Meter
schiessen.
Von der Schiesspflicht dispensiert sind:
Alle Armeeangehörige,
die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten.
die nach dem 31. Juli aus dem Auslandurlaub zurückkehren und/oder wieder in die Armee eingeteilt wurden.
die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) bis nach dem 31. Juli dispensiert wurden.
deren persönliche Waffe vorsorglich abgenommen wurde und bis zum 31. Juli noch nicht zurück erhalten haben.
Programm
5 Schuss Einzelfeuer Scheibe A5
5 Schuss Einzelfeuer Scheibe B4
1 x 2 Schuss Schnellfeuer Scheibe B4
1 x 3 Schuss Schnellfeuer Scheibe B4
1 x 5 Schuss Schnellfeuer Scheibe B4
Die Schiesspflicht gilt als bestanden wenn:
mindestens 42 Punkte erreicht wurden und
höchstens 3 Nuller geschossen wurden.
Anerkennungskarte des SSV ab 66 Punkte.
Mitnehmen:
Aufforderungsschreiben mit den Klebeetiketten
Dienstbüchlein
Schiessbüchlein oder militärischer Leistungsausweis
Amtlicher Ausweis
Persönliche Dienstwaffe mit Putzzeug
Persönlicher Gehörschutz
Je 8 Anerkennungskarten vom Bundesprogramm und Feld-
schiessen berechtigen zur Feldmeisterschaftsauszeichnung.
Abzugeben bis Endschiessen beim Präsidenten.